top of page

Satzung des Kreuzburg Alumni e.V.

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein heißt „Kreuzburg Alumni e.V.“.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau (VR 31533).

Er hat seinen Sitz in Großkrotzenburg.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Kreuzburg Alumni e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat die Aufgabe, entsprechend seinen

Möglichkeiten das Franziskanergymnasium Kreuzburg ideell und finanziell zu fördern.

Dazu dienen der Mitgliedsbeitrag und Spenden sowie weitere Aktivitäten und

Erlöse des Vereins. Die Förderung manifestiert sich u.a. in:

1. Personeller und finanzieller Unterstützung von Schulprojekten,

2. Beratung der Schüler bei ihrer Berufswahlentscheidung,

3. Veranstaltung eigener Vorträge, Kurse und Seminare,

4. Teilnahme an Veranstaltungen der Schule mit Informationsständen oder anderen

Maßnahmen,

5. Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Art im In- und Ausland.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

§ 4 Arten von Mitgliedern

 

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

c) außerordentliche Mitglieder

d) Ehrenmitglieder

Zu a) Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede/r ehemalige/r Schüler/in des Franziskanergymnasiums

Kreuzburg werden.

Zu b) Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können natürliche Personen (vor allem Lehrer und Eltern)

und juristische Personen (Wirtschaftsunternehmen aller Art, Verbände,

Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts u. a.)

werden.

Zu c) Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliches Mitglied kann werden, wer Schüler/in des Franziskanergymnasiums

Kreuzburg ist.

Zu d) Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Vorstands können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder

ernannt werden. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder und

führen die Bezeichnung „Ehrenmitglied des Kreuzburg Alumni e.V.“.

§ 5 Aufnahmeverfahren

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, der darüber mit

einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen dessen Beschluss kann nach Bekanntmachung

in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.

§ 6 Aufnahmegebühr

 

Die Mitgliedsversammlung kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe wird von der

Mitgliederversammlung festgelegt; sie kann von der Mitgliederversammlung auf

Vorschlag des Vorstands geändert werden. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr

ist jeweils bis zum 31. März zu entrichten.

In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag der Vorstand den Beitrag stunden,

herabsetzen oder ganz erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge

befreit.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Kündigung der Mitgliedschaft. Diese muss spätestens vier Wochen vor

Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied

des Vorstands ausgesprochen sein. Die Mitgliedschaft endet in diesem

Fall mit dem Ablauf des Kalenderjahres.

b) durch Streichung in der Liste der Mitglieder. Dieser Vorgang tritt in aller Regel

ein, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als zwei

Jahre in Verzug gerät. Die Streichung hat den sofortigen Verlust aller Mitgliedsrechte

zur Folge.

c) durch Ausschluss. Dieser wird bei Vorliegen wichtiger Gründe zunächst vom

Vorstand ausgesprochen; die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

In jedem Fall muss dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur

Rechtfertigung gegeben werden.

d) durch Ableben.

Gegen Entscheidungen gemäß b) und c) kann in der nächsten Mitgliederversammlung

Einspruch erhoben werden, die dann endgültig beschließt.

 

§ 9 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

d) die Ausschüsse

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Ehrenmitglieder, ordentlichen,

fördernden und außerordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche und fördernde

Mitglieder haben beratende Funktion.

Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt und wird vom Vorstandsvorsitzenden,

bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist

auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens zwanzig

Prozent der Mitglieder schriftlich von dem Vorstand die Einberufung einer derartigen

Versammlung verlangen oder der Vorstand diese im Interesse des Vereins für nötig

hält; dabei sind die Gründe anzugeben.

Mitgliederversammlungen sind durch einfachen Brief, E-Mail oder Telefax von dem

Vorsitzenden einzuberufen, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied

des Vorstands. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.

Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Bei außerordentlichen

Mitgliederversammlungen beträgt sie im Falle der Eilbedürftigkeit zwei Wochen. Über

die Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstand.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin

einzureichen.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands und den Bericht

der Rechnungsprüfer entgegen. Sie entscheidet gemäß der Tagesordnung über

alle ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere

über die Entlastung und Wahl des Vorstands, über die Jahresrechnung, Satzungsänderungen,

über Einsprüche gemäß § 7 dieser Satzung und die Auflösung des Vereins

nach § 15. Ferner ist der Mitgliederversammlung vorbehalten, über die Höhe

von Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag zu beschließen.

Außerdem wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von

jeweils vier Jahren, wobei die Wahlperioden jeweils um zwei Jahre versetzt sein sollen.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt, soweit die Satzung oder

das Gesetz nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt bei Wahlen Stichwahl;

bei anderen Abstimmungen entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.

Das Stimmrecht kann nur von ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden,

die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand mit der Einberufung der Mitgliederversammlung

oder von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift

beim Vorstand 6 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beantragt

werden. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen

und von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu

unterzeichnen.

§ 11 Vorstand

 

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung gemäß

§ 9 dieser Satzung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt auch bei Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er führt insbesondere

die Vereinsgeschäfte und entscheidet über die laufenden Ausgaben. Die Zusammenarbeit

im Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Der

Vorstand kann diese bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festlegen oder ändern.

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

- Vorsitzende/r

- Stellvertretende/r Vorsitzende/r

- Schriftführer/in

- Schatzmeister/in

- mindestens ein/e Beisitzer/in, maximal drei Beisitzer/Beisitzerinnen

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende

Vorsitzende und der / die Schatzmeister/in. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist

allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird gem. § 26 BGB in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten

vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Mitglied des

Vorstands vertreten. Die Verhinderung ist Außenstehenden nicht nachzuweisen.

Alle Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich.

§ 12 Beirat

Zur Beratung und Unterstützung des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden. Die

Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer der Wahlperiode des

Vorstands berufen. Der Beirat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst.

§ 13 Ausschüsse

Sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung können für die

Bearbeitung und Prüfung besonderer Fragen und Aufgabengebiete Ausschüsse

einsetzen. Die Ergebnisse der Ausschussarbeit sind dem Vorstand mitzuteilen. Der

Vorstandsvorsitzende ist zu den Ausschussberatungen einzuladen; er kann sich

vertreten lassen.

§ 14 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins richtet sich nach § 41 BGB. Jedoch ist ein Beschluss der

Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins nur zulässig, wenn er ordnungsgemäß

auf der Tagesordnung angekündigt worden ist.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke ist das vorhandene Vermögen der Stiftung Franziskanische Bildung

und Erziehung zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und

seinen Mitgliedern ist ausschließlich Hanau.

Großkrotzenburg, den 30. Juni 2005

bottom of page