Satzung des Kreuzburg Alumni e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein heißt „Kreuzburg Alumni e.V.“.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau (VR 31533).
Er hat seinen Sitz in Großkrotzenburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Kreuzburg Alumni e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat die Aufgabe, entsprechend seinen
Möglichkeiten das Franziskanergymnasium Kreuzburg ideell und finanziell zu fördern.
Dazu dienen der Mitgliedsbeitrag und Spenden sowie weitere Aktivitäten und
Erlöse des Vereins. Die Förderung manifestiert sich u.a. in:
1. Personeller und finanzieller Unterstützung von Schulprojekten,
2. Beratung der Schüler bei ihrer Berufswahlentscheidung,
3. Veranstaltung eigener Vorträge, Kurse und Seminare,
4. Teilnahme an Veranstaltungen der Schule mit Informationsständen oder anderen
Maßnahmen,
5. Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Art im In- und Ausland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 4 Arten von Mitgliedern
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) außerordentliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Zu a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede/r ehemalige/r Schüler/in des Franziskanergymnasiums
Kreuzburg werden.
Zu b) Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können natürliche Personen (vor allem Lehrer und Eltern)
und juristische Personen (Wirtschaftsunternehmen aller Art, Verbände,
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts u. a.)
werden.
Zu c) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliches Mitglied kann werden, wer Schüler/in des Franziskanergymnasiums
Kreuzburg ist.
Zu d) Ehrenmitglieder
Auf Antrag des Vorstands können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
ernannt werden. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder und
führen die Bezeichnung „Ehrenmitglied des Kreuzburg Alumni e.V.“.
§ 5 Aufnahmeverfahren
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, der darüber mit
einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen dessen Beschluss kann nach Bekanntmachung
in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.
§ 6 Aufnahmegebühr
Die Mitgliedsversammlung kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt; sie kann von der Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstands geändert werden. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr
ist jeweils bis zum 31. März zu entrichten.
In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag der Vorstand den Beitrag stunden,
herabsetzen oder ganz erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge
befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung der Mitgliedschaft. Diese muss spätestens vier Wochen vor
Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands ausgesprochen sein. Die Mitgliedschaft endet in diesem
Fall mit dem Ablauf des Kalenderjahres.
b) durch Streichung in der Liste der Mitglieder. Dieser Vorgang tritt in aller Regel
ein, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als zwei
Jahre in Verzug gerät. Die Streichung hat den sofortigen Verlust aller Mitgliedsrechte
zur Folge.
c) durch Ausschluss. Dieser wird bei Vorliegen wichtiger Gründe zunächst vom
Vorstand ausgesprochen; die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.
In jedem Fall muss dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur
Rechtfertigung gegeben werden.
d) durch Ableben.
Gegen Entscheidungen gemäß b) und c) kann in der nächsten Mitgliederversammlung
Einspruch erhoben werden, die dann endgültig beschließt.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) die Ausschüsse
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Ehrenmitglieder, ordentlichen,
fördernden und außerordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche und fördernde
Mitglieder haben beratende Funktion.
Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt und wird vom Vorstandsvorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist
auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens zwanzig
Prozent der Mitglieder schriftlich von dem Vorstand die Einberufung einer derartigen
Versammlung verlangen oder der Vorstand diese im Interesse des Vereins für nötig
hält; dabei sind die Gründe anzugeben.
Mitgliederversammlungen sind durch einfachen Brief, E-Mail oder Telefax von dem
Vorsitzenden einzuberufen, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied
des Vorstands. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Bei außerordentlichen
Mitgliederversammlungen beträgt sie im Falle der Eilbedürftigkeit zwei Wochen. Über
die Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstand.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin
einzureichen.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands und den Bericht
der Rechnungsprüfer entgegen. Sie entscheidet gemäß der Tagesordnung über
alle ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere
über die Entlastung und Wahl des Vorstands, über die Jahresrechnung, Satzungsänderungen,
über Einsprüche gemäß § 7 dieser Satzung und die Auflösung des Vereins
nach § 15. Ferner ist der Mitgliederversammlung vorbehalten, über die Höhe
von Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag zu beschließen.
Außerdem wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von
jeweils vier Jahren, wobei die Wahlperioden jeweils um zwei Jahre versetzt sein sollen.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt, soweit die Satzung oder
das Gesetz nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt bei Wahlen Stichwahl;
bei anderen Abstimmungen entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.
Das Stimmrecht kann nur von ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden,
die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand mit der Einberufung der Mitgliederversammlung
oder von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift
beim Vorstand 6 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beantragt
werden. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung gemäß
§ 9 dieser Satzung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch bei Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er führt insbesondere
die Vereinsgeschäfte und entscheidet über die laufenden Ausgaben. Die Zusammenarbeit
im Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Der
Vorstand kann diese bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festlegen oder ändern.
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Schriftführer/in
- Schatzmeister/in
- mindestens ein/e Beisitzer/in, maximal drei Beisitzer/Beisitzerinnen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende
Vorsitzende und der / die Schatzmeister/in. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist
allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird gem. § 26 BGB in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten
vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Mitglied des
Vorstands vertreten. Die Verhinderung ist Außenstehenden nicht nachzuweisen.
Alle Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich.
§ 12 Beirat
Zur Beratung und Unterstützung des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden. Die
Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer der Wahlperiode des
Vorstands berufen. Der Beirat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst.
§ 13 Ausschüsse
Sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung können für die
Bearbeitung und Prüfung besonderer Fragen und Aufgabengebiete Ausschüsse
einsetzen. Die Ergebnisse der Ausschussarbeit sind dem Vorstand mitzuteilen. Der
Vorstandsvorsitzende ist zu den Ausschussberatungen einzuladen; er kann sich
vertreten lassen.
§ 14 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins richtet sich nach § 41 BGB. Jedoch ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins nur zulässig, wenn er ordnungsgemäß
auf der Tagesordnung angekündigt worden ist.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das vorhandene Vermögen der Stiftung Franziskanische Bildung
und Erziehung zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und
seinen Mitgliedern ist ausschließlich Hanau.
Großkrotzenburg, den 30. Juni 2005
